Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 8

Auszahlung der Leistungen

Art der Auszahlung

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post bis zum Zehnten des Folgemonats.
  2. Absatz 2,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung im Höchstausmaß von einem Monatsbetrag unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Absatz eins, festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40021484

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