Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 3

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 46 und 47 und § 51 Abs. 1

Text

Höhe und Anspruchsdauer

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Kinderbetreuungsgeld beträgt bei einer Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes 41,14 Euro täglich. Eine kürzere Inanspruchnahme erhöht nicht den Tagesbetrag. Eine verlängerte Inanspruchnahme ist gemäß Paragraph 5, möglich.
  2. Absatz eins a,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist das Kinderbetreuungsgeld (Absatz eins, erster Satz) mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 2,Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Absatz eins, kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wodurch sich die Anspruchsdauer über den 365. Tag ab der Geburt hinaus um die bereits bezogenen Tage des jeweils anderen Elternteiles verlängert, maximal jedoch auf bis zu 456 Tage ab der Geburt des Kindes. Jedem Elternteil ist hierbei eine Anspruchsdauer von 91 Tagen unübertragbar vorbehalten. Pro Kind ist nur ein zweimaliger Wechsel zwischen den Elternteilen zulässig.
  4. Absatz 3,Ist der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind im gemeinsamen Haushalt (Paragraph 2, Absatz 6,) zu betreuen, kann ein Wechsel über das in Absatz 2, angeführte Ausmaß erfolgen.
  5. Absatz 4,Werden die im Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1 300 Euro.
  6. Absatz 5,Das Kinderbetreuungsgeld kann stets, also unabhängig von einem Wechsel, jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.
  7. Absatz 6,Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit Ablauf jenes Tages, welcher der Geburt eines weiteren Kindes bzw. der Adoption (In-Pflege-Nahme) eines jüngeren Kindes vorangeht. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40269655

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P3/NOR40269655

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