Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
KBGG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 22.
Text
Abschnitt 5a
Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus Paragraph 28, für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.
(2)Absatz 2,Die Krankenversicherungsträger haben die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen.Die Krankenversicherungsträger haben die im Absatz eins, genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
(3)Absatz 3,Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Abs. 4 eingerichtet. Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse obliegt auch die Auszahlung dieser Leistungen. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Abs. 1 zuständigen Krankenversicherungsträger.Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Absatz 4, eingerichtet. Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse obliegt auch die Auszahlung dieser Leistungen. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Absatz eins, zuständigen Krankenversicherungsträger.
(4)Absatz 4,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat den Betrieb eines entsprechenden Datennetzes bis längstens 1. Oktober 2001 sicherzustellen.
Im RIS seit
01.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012
Gesetzesnummer
20001474
Dokumentnummer
NOR40111575