Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24b
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
28.02.2017
Abkürzung
KBGG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 22.
Text
Anspruchsdauer
§ 24b.Paragraph 24 b,
Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des § 24a Abs. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 12. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung. Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Paragraph 24 a, Absatz eins, in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 12. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.
Im RIS seit
01.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Gesetzesnummer
20001474
Dokumentnummer
NOR40111589