Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 22.

Text

Höhe

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich
    1. Ziffer eins
      für eine Wochengeldbezieherin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden Wochengeldes nach österreichischen Rechtsvorschriften, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, gebührt,
    2. Ziffer 2
      für eine Beamtin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Vertragsbediensteten an ihrer Stelle gebühren würde,
    3. Ziffer 3
      für einen Vater, sofern nicht Ziffer 4, gilt, 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Frau an seiner Stelle gebühren würde,
    4. Ziffer 4
      für einen Beamten 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Vertragsbediensteten an seiner Stelle gebühren würde oder
    5. Ziffer 5
      sofern Ziffer eins bis 4 nicht anwendbar sind:

Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000

365

 

Die Berechnung des fiktiven Wochengeldes nach Ziffer 3 und 4 erfolgt mit der Maßgabe, dass auf den Zeitraum vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes und nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft abzustellen ist.
  1. Absatz 2,Das Kinderbetreuungsgeld nach Absatz eins, beträgt in jedem Fall mindestens den Tagsatz nach Absatz eins, Ziffer 5,, höchstens jedoch 66 € täglich.
  2. Absatz 3,Maßgebliche Einkünfte sind jene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des EStG 1988 sowie Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des EStG 1988, wenn sie auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, maximal jedoch in dem der Geburt drittvorangegangenen Kalenderjahr, ausgewiesen sind. Danach sind die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG 1988 um 3,5 % zu erhöhen. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vor, ist der erste erlassene Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen. Bis zur Feststellung der tatsächlichen Höhe gebührt Kinderbetreuungsgeld vorläufig in der nach Paragraph 33, Absatz 5, festgelegten Höhe. Abweichend von Paragraph 30, erfolgt eine Berichtigung der Leistungshöhe aufgrund späterer Abänderungen und Aufhebungen dieses Einkommensteuerbescheides (insbesondere nach den Paragraphen 276, Absatz 1, 293 bis 303 BAO), sofern die Berichtigung ausdrücklich verlangt wird oder eine von Amts wegen eingeleitete Überprüfung ergibt, dass die Abänderung und Aufhebung des Bescheides nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einem Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.
  3. Absatz 4,Werden die im Paragraph 24 c, vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, wird der Tagesbetrag ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um 16,5 € reduziert.

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40134781

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