Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2001 Art. 1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 1/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2001

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII

Text

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2001 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichs-haushalt

Gesamt-haushalt

 

(Beträge in Millionen Schilling)

Ausgaben:

809 077,607

506 567,952

1 315 645,559

Einnahmen:

776 310,845

539 334,714

1 315 645,559

Abgang:

32 766,762

Überschuss:

32 766,762

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2001 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier bis römisch sieben oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Schlagworte

Ausgleichshaushalt, Geamthaushalt

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001065

Dokumentnummer

NOR40014584

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/1/A1/NOR40014584

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