Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Militärbefugnisgesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Rückersatz wegen Versicherungsleistung

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Der Rückersatz an den Bund nach Paragraph 45, Absatz 3, auf Grund einer Versicherungsleistung ist vom Heeresgebührenamt mit Bescheid zu fordern. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Auf Antrag des Verpflichteten ist nach Maßgabe berücksichtigungswürdiger Gründe eine Ratenzahlung zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Eine Berufung gegen Bescheide nach Absatz eins, sowie eine Anfechtung solcher Bescheide beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Der zum Rückersatz Verpflichtete darf den Bund innerhalb von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides auf teilweise oder vollständige Unzulässigkeit der Rückforderung klagen, soweit er darauf nicht nach dieser Erlassung verzichtet hat. Der Bescheid tritt durch eine solche Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
  4. Absatz 4,Zur Entscheidung über die Klage ist das nach Paragraph 48, Absatz 4, zuständige Landesgericht berufen. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann der Rechtsstreit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bund.
  5. Absatz 5,Wird die Klage auf Grund des Bestehens einer Rückersatzpflicht abgewiesen, so ist dem Kläger in dieser Entscheidung der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Eine Anordnung von Ratenzahlungen ist zulässig. Eine Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Leistungsfrist oder der Ratenanordnung ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/86/P49/NOR40010970

Navigation im Suchergebnis