Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.09.2009
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
MBG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Militärische Luftraumüberwachung
Aufgaben und Befugnisse
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.
(2)Absatz 2,Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen
jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, und
die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges feststellen.
(3)Absatz 3,Die militärischen Organe nach Abs. 2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den §§ 16 bis 19 anwenden.Die militärischen Organe nach Absatz 2, dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den Paragraphen 16 bis 19 anwenden.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.
Schlagworte
Luftraumbeobachtungssystem
Im RIS seit
06.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40109903