(2)Absatz 2Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dassEine Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass
hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder
der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde.