Bundesrecht konsolidiert

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Militärbefugnisgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verlässlichkeitsprüfung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Militärische Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, dürfen in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung eine Verlässlichkeitsprüfung durchführen. Eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Abklärung der Verlässlichkeit einer Person anhand von Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht.
  2. Absatz 2,Als nicht verlässlich gilt eine Person jedenfalls im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen
    1. Ziffer eins
      einer Straftat nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, oder
    2. Ziffer 2
      einer Straftat nach dem Vierzehnten bis Siebzehnten oder Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, betreffend Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat, Angriffe auf oberste Staatsorgane, Landesverrat, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer und Störung der Beziehungen zum Ausland oder
    3. Ziffer 3
      einer Straftat nach den Paragraphen 57 und 58 WG betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht oder
    4. Ziffer 4
      darüber hinaus jeglichen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter.
    Nach Tilgung einer solchen Verurteilung ist die Verlässlichkeit jedoch nicht mehr von vornherein ausgeschlossen. Weiters gilt eine Person jedenfalls als nicht verlässlich, wenn aus von ihr zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
  3. Absatz 3,Eine Verlässlichkeitsprüfung darf erfolgen hinsichtlich Personen, die
    1. Ziffer eins
      Zugang zu militärischen Rechtsgütern nach Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 3, haben oder erlangen sollen oder
    2. Ziffer 2
      sich im räumlichen Umfeld von Personen oder Sachen aufhalten, deren Schutz und Sicherung im Rahmen des militärischen Wachdienstes erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Solange die Voraussetzungen nach Absatz 3, erfüllt sind, darf eine Verlässlichkeitsprüfung jedenfalls nach jeweils drei Jahren wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010944

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/86/P23/NOR40010944

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