Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Militärbefugnisgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Besondere Datenverarbeitung

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Militärische Organe und Dienststellen, die mit der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen neben personenbezogenen Daten nach Paragraph 5 a, auch weitere besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 39, DSG verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Dabei kann die Unterrichtung der betroffenen Person auch nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 45 Absatz 4, DSG soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Militärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, dürfen von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Sie hat sich dabei auf Namen, Geschlecht, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum sowie auf die von den militärischen Organen und Dienststellen zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände zu beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.
  3. Absatz 2 a,Militärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, dürfen von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste jene Auskünfte über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses verlangen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.
  4. Absatz 3,Die Datenermittlung durch Beobachten (Observation) ist zulässig
    1. Ziffer eins
      zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, und
    3. Ziffer 3
      für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.
  5. Absatz 4,Die Datenermittlung durch Einholen von Auskünften ohne Hinweise nach Paragraph 21, (verdeckte Ermittlung) ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu rechnen ist und der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann, und
    3. Ziffer 3
      für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, dringend erforderlich ist und sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert wäre.
  6. Absatz 5,Die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist zulässig
    1. Ziffer eins
      zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen eine drohende oder gegenwärtige Gefahr von vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter als wahrscheinlich anzunehmen ist, und
    3. Ziffer 3
      für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert wäre.
    Eine solche Ermittlung darf unter den Voraussetzungen des Absatz 4, auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
  7. Absatz 6,Eine Ermittlung aus dem Inland stammender Daten nach Absatz 5, ist unzulässig
    1. Ziffer eins
      mit Tonaufzeichnungsgeräten, um nicht öffentliche und nicht im Wahrnehmungsbereich eines ermittelnden Organes erfolgende Äußerungen aufzuzeichnen und
    2. Ziffer 2
      mit Bildaufzeichnungsgeräten, um nicht öffentliches und nicht im Wahrnehmungsbereich eines ermittelnden Organes erfolgendes Verhalten aufzuzeichnen.
  8. Absatz 7,Darüber hinaus ist die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, bei einer Zusammenkunft mehrerer Personen zulässig, wenn anzunehmen ist, dass es bei dieser Zusammenkunft zu einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter kommen werde. Eine derartige Maßnahme ist zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis von möglichen Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr der sich bei diesen Zusammenkünften tatsächlich ereignenden Angriffe verarbeitet werden.
  9. Absatz 8,(Verfassungsbestimmung) Vor einer Datenermittlung nach den Absatz 3 bis 5 und 7 haben militärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, unverzüglich den Rechtsschutzbeauftragten unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen und den Bundesminister für Landesverteidigung hievon zu verständigen. Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen nach Absatz eins, begonnen werden. Eine Datenermittlung nach den Absatz 3 bis 5 und 7 darf jedoch sofort nach Kenntnisnahme durch den Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender, schwerer Schaden für die nationale Sicherheit, insbesondere die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder für die Sicherheit von Menschen eintreten würde. Eine solche Ermittlung ist unverzüglich zu beenden, wenn der Rechtsschutzbeauftragte dagegen Einspruch erhoben hat. Der Rechtsschutzbeauftragte hat den Bundesminister für Landesverteidigung unverzüglich über eine allfällige Zustimmung oder jegliche sonstige Äußerung zu verständigen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,)

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40203152

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/86/P22/NOR40203152

Navigation im Suchergebnis