Bundesrecht konsolidiert

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Versöhnungsfonds-Gesetz § 2

Kurztitel

Versöhnungsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.11.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Fonds erbringt einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom nationalsozialistischen Regime
    1. Ziffer eins
      zwangsweise oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen zur Arbeit in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht wurden oder nach freiwilligem Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich an einer Heimkehr gehindert wurden, hier zur Arbeit gezwungen wurden, besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren und entweder
      1. Litera a
        haftmäßig untergebracht oder sonst einer wesentlichen Freiheitsbeschränkung unterworfen waren oder
      2. Litera b
        in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt oder besonders strengen Disziplinärmaßnahmen unterworfen waren (Zwangsarbeiter bzw. Zwangsarbeit); oder
    2. Ziffer 2
      während einer Inhaftierung in einem auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich gelegenen Konzentrationslager oder in einer einem solchen Lager gleichzuhaltenden Haftstätte unter unmenschlichen Bedingungen zur Arbeit gezwungen wurden (Sklavenarbeiter bzw. Sklavenarbeit); oder
    3. Ziffer 3
      unter den im Einleitungssatz der Ziffer eins, genannten Voraussetzungen durch die Arbeit eine nachweislich schwere oder nachhaltige physische oder psychische Schädigung erlitten haben (besondere Härtefälle); oder
    4. Ziffer 4
      als Kinder oder Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusammen mit einem oder beiden Elternteilen (Ziffer eins bis Ziffer 3,) in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht oder während des Zwangsarbeitseinsatzes der Mutter hier geboren wurden.
  2. Absatz 2,Der Fonds erbringt weiters einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom nationalsozialistischen Regime ohne die Bedingung des Einleitungssatzes des Absatz eins, Ziffer eins, zu erfüllen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder im Zusammenhang mit medizinischen Experimenten auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen arbeiten mussten, die jenen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b gleichkamen.
  3. Absatz 3,An ehemalige Kriegsgefangene werden Leistungen nicht erbracht.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Gesetzesnummer

20000830

Dokumentnummer

NOR40010367

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/74/P2/NOR40010367

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