Bundesrecht konsolidiert

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Eurogesetz Art. 1 § 3

Kurztitel

Eurogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Mit Wirkung 1. Jänner 2002 ist der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt in Euro zu führen.
  2. Absatz 2,Ab dem 1. Jänner 2002 sind Geldbeträge, in
    1. Ziffer eins
      gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts,
    2. Ziffer 2
      gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen, auch wenn das Klagebegehren oder Gesuch vor dem 1. Jänner 2002 eingebracht worden ist,
    3. Ziffer 3
      Verordnungen und Bescheiden sowie
    4. Ziffer 4
      öffentlichen Kundmachungen und Beschlüssen von Verwaltungsbehörden, Gerichten und öffentlichen Körperschaften
    in Euro auszudrücken.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden keine Anwendung auf Geldbeträge und Verbindlichkeiten, die kraft gesetzlicher Vorschriften in einer anderen Währung als Euro oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Gesetzesnummer

20000828

Dokumentnummer

NOR40010265

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