Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau § 1

Kurztitel

Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.08.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zwecks Abwicklung des Projektes „Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau“ der Donaukommission wird ein Fonds errichtet. Dieses Projekt besteht aus den folgenden Teilen:
    1. Ziffer eins
      die Entfernung der Teile der drei Donaubrücken im Bereich von Novi Sad, die 1999 zerstört wurden;
    2. Ziffer 2
      Unschädlichmachung von Sprengkörpern im Bereich der in Ziffer eins, genannten Donaubrücken, die nicht detoniert sind; und
    3. Ziffer 3
      die Wiederherstellung der normalen Schifffahrtsbedingungen an dieser Stelle gemäß den Bestimmungen der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,.
  2. Absatz 2,Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000827

Dokumentnummer

NOR40010219

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/70/P1/NOR40010219

Navigation im Suchergebnis