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Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 21.08.2026
§ 2 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 09.08.2000
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
09.08.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Zwecks Abwicklung des Projektes „Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau“ der Donaukommission wird ein Fonds errichtet. Dieses Projekt besteht aus den folgenden Teilen:
1.
Ziffer eins
die Entfernung der Teile der drei Donaubrücken im Bereich von Novi Sad, die 1999 zerstört wurden;
2.
Ziffer 2
Unschädlichmachung von Sprengkörpern im Bereich der in Z 1 genannten Donaubrücken, die nicht detoniert sind; und
Unschädlichmachung von Sprengkörpern im Bereich der in Ziffer eins, genannten Donaubrücken, die nicht detoniert sind; und
3.
Ziffer 3
die Wiederherstellung der normalen Schifffahrtsbedingungen an dieser Stelle gemäß den Bestimmungen der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau,
BGBl. Nr. 40/1960
.
die Wiederherstellung der normalen Schifffahrtsbedingungen an dieser Stelle gemäß den Bestimmungen der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,.
(2)
Absatz 2,
Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000827
Dokumentnummer
NOR40010219
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/70/P1/NOR40010219
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