Bundesrecht konsolidiert

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Zugangskontrollgesetz § 5

Kurztitel

Zugangskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZuKG

Index

16/02 Rundfunk

Text

3. Abschnitt
Zivilrechtliche Ansprüche

Unterlassung

Paragraph 5,

Ein Diensteanbieter, der durch eine unerlaubte Handlung (Paragraph 4,) in seinem Recht auf Zugangskontrolle verletzt worden ist oder dem eine solche Verletzung droht, hat Anspruch auf Unterlassung. Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer solchen unerlaubten Handlung auch dann auf Unterlassung belangt werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder von einer solchen Person droht.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20000792

Dokumentnummer

NOR40009633

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/60/P5/NOR40009633

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