Bundesrecht konsolidiert

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Zugangskontrollgesetz § 4

Kurztitel

Zugangskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZuKG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Unerlaubte Handlungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Herstellung, die Einfuhr, der Vertrieb, der Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung und die Innehabung von Umgehungsvorrichtungen sowie deren Installierung, Wartung, Instandsetzung oder Austausch sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, verboten.
  2. Absatz 2,Ebenso sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, die Werbung und andere Maßnahmen zur Förderung des In-Verkehr-Bringens von Umgehungsvorrichtungen, wie etwa das Direktmarketing, das Sponsoring oder die Öffentlichkeitsarbeit, verboten.
  3. Absatz 3,Die Verbote nach den Absatz eins und 2 erfassen alle im Inland begangenen oder verwirklichten Handlungen unabhängig davon, wo sich der den Verboten zuwider Handelnde niedergelassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20000792

Dokumentnummer

NOR40009632

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/60/P4/NOR40009632

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