Bundesrecht konsolidiert

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Zugangskontrollgesetz § 11

Kurztitel

Zugangskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZuKG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Einziehung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die den Gegenstand einer in Paragraph 10, mit Strafe bedrohten Handlung bildenden Umgehungsvorrichtungen sind auf Antrag des Privatanklägers ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, dass trotz des vorangegangenen mit Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, dass die Umgehungsvorrichtungen nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht oder innegehabt werden.
  2. Absatz 2,Liegt der objektive Tatbestand einer in Paragraph 10, mit Strafe bedrohten Handlung vor, so sind die Umgehungsvorrichtungen auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der Privatankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.
  3. Absatz 3,Auf das Verfahren bei der Einziehung sind die Paragraphen 443 bis 446 StPO anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die eingezogenen Umgehungsvorrichtungen sind nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20000792

Dokumentnummer

NOR40009639

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/60/P11/NOR40009639

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