Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2000 Art. 9

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2000

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI.

Text

Artikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG

  1. Ziffer eins
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
  2. Ziffer 2
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1993,, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  3. Ziffer 3
    die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß Paragraph 51 a, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  4. Ziffer 4
    die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 48, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt 313 aus 1994,, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  5. Ziffer 5
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren auf Grund des ASFINAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,, stammenden Kreditoperationen mit Bundeshaftungen und die Kreditoperation im Einzelfall 5 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
  6. Ziffer 6
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Artikel römisch vier, des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Artikel römisch vier, des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  2. Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Ziffer 5 bis 7 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG, auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist darüber hinaus Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, BHG nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

NOR40008977

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/38/A9/NOR40008977

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