Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Rechtsanwaltsgesetz § 5

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.05.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Einvernehmensrechtsanwalt

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, dürfen dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es, beim dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass er bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
  2. Absatz 2,Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich seiner Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn der dienstleistende europäische Rechtsanwalt mit Erfolg die im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40007622

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/27/P5/NOR40007622

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