Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.03.2020
Abkürzung
EIRAG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 41.Paragraph 41,
Zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung nach § 40 dürfen sich international tätige Rechtsanwälte nur auf Ersuchen eines Klienten zeitlich beschränkt zur Erbringung einer genau umgrenzten Dienstleistung in Österreich aufhalten. § 8 ist sinngemäß anzuwenden. Zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung nach Paragraph 40, dürfen sich international tätige Rechtsanwälte nur auf Ersuchen eines Klienten zeitlich beschränkt zur Erbringung einer genau umgrenzten Dienstleistung in Österreich aufhalten. Paragraph 8, ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20000673
Dokumentnummer
NOR40094958