Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EIRAG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
5. Teil
Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwälte
§ 40.Paragraph 40,
International tätige Rechtsanwälte dürfen in Österreich gewerbsmäßig Rechtsdienstleistungen nur in Form der Erteilung von Rechtsberatung über das nationale Recht ihres Heimatstaats und internationales Recht, ausgenommen das Recht des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Union, wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen.
Anmerkung
EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
20000673
Dokumentnummer
NOR40094957