Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Rechtsanwaltsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

4. Teil
Zusammenarbeit, Verkehr mit zuständigen Stellen, Bezeichnungen

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG, auf die Richtlinie 77/249/EWG, auf die Richtlinie 2005/36/EG, auf die Richtlinie 2005/60/EG oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.
  2. Absatz 2,Im Fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems (Paragraph 2, Ziffer eins, IMI-Gesetz) an die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.

Anmerkung

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 7, BGBl. I Nr. 156/2015

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40177150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/27/P37/NOR40177150

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