Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Rechtsanwaltsgesetz § 28

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

24.05.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Antrag

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind anzuschließen
    1. Ziffer eins
      die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach Paragraph 24, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis, dass der Bewerber mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem derartigen Staat;
    3. Ziffer 3
      ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
    4. Ziffer 4
      die Bestimmung der Wahlfächer;
    5. Ziffer 5
      der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;
    6. Ziffer 6
      allfällige Prüfungszeugnisse nach Paragraph 29,
  2. Absatz 2,Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen, sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40007645

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/27/P28/NOR40007645

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