Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.02.2020
Außerkrafttretensdatum
31.01.2020
Abkürzung
EIRAG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Beachte
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 44 Abs. 3).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.
Text
Prüfungskommission
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission (§ 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes – RAPG, BGBl. Nr. 556/1985) abzulegen.Die Eignungsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission (Paragraph 3, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes – RAPG, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,) abzulegen. (2)Absatz 2,Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers. Danach sind zuständig:
die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der Republik Polen, aus dem Königreich Schweden, aus der Republik Ungarn, aus der Republik Island und aus dem Königreich Norwegen;
die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus der Italienischen Republik, aus der Republik Kroatien, aus der Republik Malta, aus der Portugiesischen Republik, aus der Republik Slowenien, aus dem Königreich Spanien und aus der Republik Zypern;
die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Republik Bulgarien, aus der Republik Estland, aus der Französischen Republik, aus der Republik Lettland, aus der Republik Litauen, aus Rumänien, aus der Slowakischen Republik und aus Irland;
die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Tschechischen Republik, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Im RIS seit
26.03.2019
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20000673
Dokumentnummer
NOR40213501