Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.02.2020

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 44 Abs. 3).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Text

Beteiligung an einer Rechtsanwalts-Gesellschaft

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte keinem Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung an, so können sie die Rechtsanwaltschaft als niedergelassene europäische Rechtsanwälte (Paragraph 12,) auch gemeinsam in der Rechtsform einer der in Paragraphen eins a und 21 c RAO angeführten Rechtsanwalts-Gesellschaften ausüben; auf diese Gesellschaft sind die Paragraphen eins a, eins b, 21 a, 21 c bis 21 g RAO sinngemäß anzuwenden. Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.
  2. Absatz 2,Niedergelassene europäische Rechtsanwälte können im Rechtsverkehr auch die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung (europäische Rechtsanwalts-Gesellschaft) verwenden, dem sie im Herkunftsstaat angehören, und die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft, der jedoch nur Personen im Sinn des Paragraph 21 c, RAO angehören dürfen, gemeinsam ausüben. Sie haben in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben. Nur sie können als Vertretungsbefugte im Firmenbuch eingetragen werden und die Rechtsanwaltschaft in Österreich im Rahmen dieser Zweigniederlassung ausüben. Die Modalitäten der gemeinsamen Ausübung der Rechtsanwaltschaft richten sich nach Paragraphen 21 c bis 21 g RAO.
  3. Absatz 3,Zur Eintragung einer inländische Zweigniederlassung einer europäischen Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie für jede weitere auf diese Zweigniederlassung bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen die Eintragung kein Einwand besteht. Ein Einwand kann nur erhoben werden, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 5 a, RAO sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erlischt beim einzigen eingetragenen Vertretungsbefugten die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich, ist die Zweigniederlassung von Amts wegen zu löschen.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Zweigniederlassungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich weiterhin anzuwenden, sofern die Eintragung der Zweigniederlassung in das Firmenbuch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs erfolgt ist.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40213500

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/27/P16/NOR40213500

Navigation im Suchergebnis