Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 3 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 16

Inkrafttretensdatum

17.05.2000

Außerkrafttretensdatum

19.03.2015

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 16,

Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen verringert sich um die der ÖIAG vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugeflossenen, von der ÖIAG aber noch nicht bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Entlastung des Bundes von Refundierungsverpflichtungen verwendeten Geldmittel, die aus der Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesellschaft und aus Dividendenausschüttungen der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft und der Flughafen Wien Aktiengesellschaft sowie aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung dieser Privatisierungserlöse und Dividendeneinnahmen stammen. Von diesen Erlösen sind die der ÖIAG bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Aufwendungen aus der Verwaltung der Anteilsrechte an diesen Gesellschaften sowie die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesellschaft verbundenen Aufwendungen sowie allfällige Steuern und sonstige Abgaben abzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40007573

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