Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 2 § 13

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 13,

Der Vorstand kann nach Beginn des Geschäftsjahres an den Aktionär einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung im Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖBAG dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Vermögenslage

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210479

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