(2)Absatz 2,Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG, die vom Bund nach § 2 Abs. 2 FinStaG übernommen wurden, erfolgt gegen Refundierung der Entschädigungen durch die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG an den Bund.Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG, die vom Bund nach Paragraph 2, Absatz 2, FinStaG übernommen wurden, erfolgt gegen Refundierung der Entschädigungen durch die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG an den Bund.