Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9a

Inkrafttretensdatum

27.10.2008

Außerkrafttretensdatum

19.03.2015

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Erwerb und Verwaltung von Anteilen an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen im Wege der Kapitalerhöhung ausgegebene Anteile an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG oder Wandelanleihen von solchen zu erwerben, bestehende Gesellschaftsanteile zu kaufen sowie vom Bund nach Paragraph 2, Absatz 2, FinStaG übernommene Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Die Begrenzungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 finden auf derartige Beteiligungen keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG, die vom Bund nach Paragraph 2, Absatz 2, FinStaG übernommen wurden, erfolgt gegen Refundierung der Entschädigungen durch die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG an den Bund.
  3. Absatz 3,Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz eins und 2 sicherzustellen. Erlöse aus Privatisierungen von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG sind vorrangig zur Rückzahlung allfälliger Mittelzuführungen zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG hat die erworbenen Gesellschaftsanteile gemäß Paragraph 223, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch (UGB), DRGBl 1897 S 219, gesondert auszuweisen. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des UGB gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40102184

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