Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 7a

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Externes Beteiligungsmanagement

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,Die ÖBAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung des Beteiligungsmanagements in Bezug auf sonstige im öffentlichen Eigentum stehende Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBAG hat in diesem Fall die Grundsätze gemäß Paragraph 7, Absatz eins, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die ÖBAG übernimmt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der VERBUND AG. Das Eigentum des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, Artikel 2,, bleibt unberührt.

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210481

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