Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

17.05.2000

Außerkrafttretensdatum

19.03.2015

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat hat einen Bilanzausschuss und einen Privatisierungsausschuss einzurichten. Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40007560

Navigation im Suchergebnis