Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ÖIAG-Gesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3
Inkrafttretensdatum
17.05.2000
Außerkrafttretensdatum
19.03.2015
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
Aufsichtsrat
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.
(3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat hat einen Bilanzausschuss und einen Privatisierungsausschuss einzurichten. Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40007560