Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fernsprechentgeltzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
31.12.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
FeZG
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die begünstigte Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(2)Absatz 2,Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Vorlagepflicht
Im RIS seit
03.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20001056
Dokumentnummer
NOR40125557