Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verfahren

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Anträge auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den Konzessionär anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller im Antrag nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen.
  4. Absatz 4,Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40013756

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/142/P4/NOR40013756

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