Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,„Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
  2. Absatz 2,„Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
  3. Absatz 3,Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
    anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Im RIS seit

04.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40173121

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/142/P2/NOR40173121

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