Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Einlösen der Zuschussleistung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß Paragraph 6, festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag gemäß Paragraph 11, zu regelnden Verfahren dem Betreiber auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der GIS Gebühren Info Service GmbH für die von ihr ausgezahlten Zuschussleistungen einen Betrag von jährlich bis zu 54 504 625 Euro zu erstatten.

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40125552

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/142/P10/NOR40125552

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