Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesimmobiliengesetz § 3

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 141/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens sechs Kapitalvertretern vorzusehen, die von der Generalversammlung gewählt werden.
  2. Absatz 2,Der Gesellschaftsvertrag kann die Bindung bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen. Eine solche Zustimmungsbindung ist jedenfalls für Immobilienverkäufe vorzusehen, die nach Wert oder nach dem kulturellen oder sicherheitspolitischen Stellenwert der zu veräußernden Immobilie als bedeutend anzusehen sind; von derartigen beabsichtigten Veräußerungen ist der Eigentümer im Vorhinein zu informieren.

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40210486

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/141/P3/NOR40210486

Navigation im Suchergebnis