Bundesrecht konsolidiert

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Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz Art. 1 § 3

Kurztitel

Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Euro-GenBeG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.
  2. Absatz 2,Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet Paragraph 33, Absatz 4, GenG keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (Paragraph 55, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz eins, GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden Paragraph 33, Absatz 3, GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß Paragraph 33 a, GenG keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

20001063

Dokumentnummer

NOR40014551

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