(3)Absatz 3,Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (Paragraph 55, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz eins, GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.