Bundesrecht konsolidiert

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2,Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
  3. Absatz 3,Der Bescheid gemäß Absatz eins, ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40151964

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