Bundesrecht konsolidiert

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 17, (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:

  1. Ziffer eins
    Antrag des Künstlers;
  2. Ziffer 2
    Ausübung einer Tätigkeit gemäß Paragraph 2 und Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
  3. Ziffer 3
    Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Ziffer 2,;
  4. Ziffer 4
    die Summe der Einkünfte des Künstlers gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Einkommensteuergesetz - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 106 Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 400), darf im Kalenderjahr, in dem ein Beitragszuschuss gebührt, den Betrag von 270 000 S nicht überschreiten.
  1. Absatz 2,Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.
  2. Absatz 3,Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag ist das voraussichtliche Gesamteinkommen und Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
  3. Absatz 4,Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40014228

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