3. Abschnitt
Leistungen des Fonds
Beitragszuschüsse
§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Paragraph 16, (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.
(2)Absatz 2,Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.