Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
  3. Absatz 3,Die Verschwiegenheitspflicht besteht für den Geschäftsführer auch nach Ende seines Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40097157

Navigation im Suchergebnis