(6)Absatz 6,Weiters hat der Geschäftsführer dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Fonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Fonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).