Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Jugendvertretungsgesetz § 3

Kurztitel

Bundes-Jugendvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

2. Abschnitt
Bundes-Jugendvertretung

Einrichtung der Bundes-Jugendvertretung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach Paragraphen 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.
  2. Absatz 2,In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden, der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß Paragraphen 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 4,Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001059

Dokumentnummer

NOR40014160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/127/P3/NOR40014160

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