(3)Absatz 3,Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder:Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Absatz 2, erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder:
der Betrag von 200 000 S bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,
der Betrag von 500 000 S bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,
der Betrag von 1 000 000 S bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 80 000 Jugendlichen,
der Betrag von 2 000 000 S bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen
zu gewähren.