(7)Absatz 7,Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 44 Abs. 2 ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.