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Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz) Art. 8 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8 § 16

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011

Abkürzung

E-RBG

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufgaben der Energie-Control Kommission

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (Paragraphen 24 und 31 ElWOG);
    2. Ziffer 2
      die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß Paragraph 25, ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;
    3. Ziffer 3
      die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG;
    5. Ziffer 5
      die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (Paragraph 21, ElWOG);
    6. Ziffer 6
      die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
    7. Ziffer 7
      die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1228 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABL. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 1;
    8. Ziffer 8
      die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GWG;
    9. Ziffer 9
      die Gewährung von Ausnahmen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, GWG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, Amtsblatt , L 289 vom 3. November 2005, S. 1;
    10. Ziffer 10
      die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (Paragraph 13, GWG) und Entziehung gemäß Paragraph 38 a, GWG;
    11. Ziffer 11
      die Bestimmung des Anteils der gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GWG abzunehmenden Erdgasmengen (Paragraph 22, Absatz 2, GWG);
    12. Ziffer 12
      die Feststellungen gemäß Paragraphen 22, Absatz 6 und 39 a Absatz 3, GWG;
    13. Ziffer 13
      die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 31 h, Absatz 2 und 4 GWG und die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 31 h, Absatz 5, GWG;
    14. Ziffer 14
      die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (Paragraph 38 e, GWG);
    15. Ziffer 15
      die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (Paragraph 12 h, GWG) und der Verteilerunternehmen (Paragraph 26, GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten (Paragraph 31 g, GWG);
    16. Ziffer 16
      die Bestimmung von Tarifen (Paragraphen 23 a und 23 d GWG);
    17. Ziffer 17
      die Untersagung der Anwendung von Bedingungen für den Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
    18. Ziffer 18
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5 a, ElWOG;
    19. Ziffer 19
      die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 4, GWG;
    20. Ziffer 20
      die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (Paragraph 21, GWG);
    21. Ziffer 21
      die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, GWG vorliegen (Paragraph 67, GWG);
    22. Ziffer 22
      die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß Paragraph 20, Absatz 4, GWG;
    23. Ziffer 23
      die Festlegung von Festpreisen gemäß Paragraph 23 e, GWG;
    24. Ziffer 24
      die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des Paragraph 3, GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, zu erfüllen (Paragraph 47, Absatz 3, GWG);
    25. Ziffer 25
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 12 f, GWG;
    26. Ziffer 26
      die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (Paragraph 12 e, GWG);
    27. Ziffer 27
      die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, GWG;
    28. Ziffer 28
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, GWG;
    29. Ziffer 29
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 20, Absatz 6, GWG;
    30. Ziffer 30
      die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.
  2. Absatz 2,Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Absatz 3, nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sowie 3 bis 15, 17, 19 bis 22, 24 und 26 bescheidmäßig innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Energie-Control Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Parteien möglich. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete Bescheide bilden einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 3 a,(Verfassungsbestimmung) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 20 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
  5. Absatz 4,Die Bestimmung von Tarifen gemäß Absatz eins, Ziffer 16 und von Festpreisen gemäß Absatz eins, Ziffer 23, erfolgt durch Verordnung.

Anmerkung

Vgl. § 16 idF BGBl. I Nr. 105/2006

Schlagworte

Übertragungsnetz

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

20001024

Dokumentnummer

NOR40079429

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/121/A8P16/NOR40079429

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