Bundesrecht konsolidiert

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Spanische Hofreitschule-Gesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Spanische Hofreitschule-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 115/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.11.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber

Ziel des Gesetzes

Paragraph eins,

Zur dauerhaften Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse “Lipizzaner”, zur Erhaltung der Tradition und der Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung der betreffenden Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut wird eine Gesellschaft öffentlichen Rechts mit dem Firmenwortlaut “Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber” errichtet. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, mit 1. Jänner 2001. Auf diese Gesellschaft sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Die Paragraphen 5, Absatz 2 und 9 Absatz 3, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, sind nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Sofern der Zusammenhang mit dem Bundesgestüt Piber nicht gegeben ist, hat die Gesellschaft das Recht, die Kurzbezeichnung “Spanische Hofreitschule” zu führen. Die Gesellschaftsanteile haben zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes zu verbleiben. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20001003

Dokumentnummer

NOR40012724

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/115/P1/NOR40012724

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