Bundesrecht konsolidiert

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Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland) Art. 6

Kurztitel

Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2026

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

18.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel römisch sechs

Finanzierung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, den finanziellen Aufwand gemäß Absatz 2 grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen.
  2. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Aufwand betrifft:
    1. Ziffer eins
      die Anpachtung sowie den Ankauf von für den Nationalpark notwendigen Flächen;
    2. Ziffer 2
      die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen sowie die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise gemäß Artikel römisch vier, zu veranlassen;
    3. Ziffer 3
      die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet bzw. dessen auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß Artikel römisch vier, erforderlich ist und soweit es sich dabei nicht um Entschädigungen handelt, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bescheidmäßig zuerkannt werden;
    4. Ziffer 4
      die laut Voranschlag vom Vorstand genehmigten sonstigen Kosten für den laufenden Betrieb.
  3. Absatz 3,Verträge für die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Leistungen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Herstellung des Einvernehmens beider Vertragsparteien. Bestehende Verträge für die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Leistungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, sind in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellt, aufgezählt.
  4. Absatz 4,Die Herstellung einer ausgewogenen Finanzierung soll jeweils über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2026,)

  5. Absatz 7,Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 15. September des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen herzustellen. Die in den Voranschlägen für Zwecke des Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur Verfügung zu stellen. Die Nationalparkgesellschaft ist vom Land Burgenland zu verpflichten, den Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Jahres einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Beträge vorzulegen. Widmungswidrig verwendete Mittel können von den Vertragsparteien nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zurückgefordert werden.
  6. Absatz 8,Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sie um eine finanziell maßvolle Durchführung des Projekts Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bemüht sein werden.
  7. Absatz 9,Die Vertragsparteien kommen weiters überein, über die in diesem Artikel festgelegte Finanzierung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel – sofern nicht eine der Vertragsparteien von der Kündigungsregelung (Artikel römisch zwölf,) Gebrauch macht – neu zu verhandeln, wenn sich im Verlauf der Realisierung des Projektes erweisen sollte, dass diese Regelung den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht wird oder insbesondere die angestrebte finanzielle Ausgewogenheit nicht oder nur mit nachteiligen Auswirkungen erreichbar ist. Nachteilige Auswirkungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Durchführung von Maßnahmen nicht wegen eines unabweislichen Bedarfes erfolgt, sondern lediglich der Herbeiführung einer möglichst gleichmäßigen finanziellen Belastung der Vertragsparteien dient.

Schlagworte

Jagdausübungsrecht, Personalaufwand, Rahmenprogramm, Bundesmittel

Im RIS seit

14.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10001565

Dokumentnummer

NOR40274740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/75/A6/NOR40274740

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