Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland) Art. 4

Kurztitel

Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2026

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

18.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel römisch vier

Zielsetzung

Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:

  1. Ziffer eins
    die Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung;
  2. Ziffer 2
    die Sicherung der für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume;
  3. Ziffer 3
    die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature) (IUCN (1994), Richtlinien für Management-Kategorien von Schutzgebieten) für die Kategorie römisch zwei – Nationalpark;
  4. Ziffer 4
    die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
  5. Ziffer 5
    die Wahrnehmung der Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung.

Schlagworte

Tierwelt

Im RIS seit

14.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10001565

Dokumentnummer

NOR40274738

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/75/A4/NOR40274738

Navigation im Suchergebnis