Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Tätigkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Absatz 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß Paragraph 74, Absatz 3, oder Paragraph 77, Absatz 3, beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.
  2. Absatz 2,Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
    1. Ziffer eins
      hohen Gefährdungspotential 1,0,
    2. Ziffer 2
      mittleren Gefährdungspotential 0,6 und
    3. Ziffer 3
      geringen Gefährdungspotential 0,3
    Stunden.
  4. Absatz 4,In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Paragraph 77, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
    3. Ziffer 3
      die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
    4. Ziffer 4
      die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    5. Ziffer 5
      die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
    6. Ziffer 6
      die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,
    8. Ziffer 8
      die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
    9. Ziffer 9
      die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Gefährdungssituation, Dienstunfall

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40048802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P78/NOR40048802

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