Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 74

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 74,
  1. Absatz einsSicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/Arbeitnehmer auf Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß Paragraph 9, beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
    1. Ziffer eins
      in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
    2. Ziffer 2
      bei der Planung von Arbeitsstätten,
    3. Ziffer 3
      bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
    4. Ziffer 4
      bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
    5. Ziffer 5
      bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
    6. Ziffer 6
      in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
    7. Ziffer 7
      bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
    8. Ziffer 8
      bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
    9. Ziffer 9
      bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
    10. Ziffer 10
      bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
    1. Ziffer eins
      den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem zuständigen Personalvertretungsorgan auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
    2. Ziffer 2
      die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
    3. Ziffer 3
      das zuständige Personalvertretungsorgan auf Verlangen beraten.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Dienstunfall

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117108

Alte Dokumentnummer

N6199958322L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P74/NOR12117108

Navigation im Suchergebnis